Regulatorik

KHVVG 2024 – Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz

Das KHVVG koppelt ab 2025/2026 die Vergütung von Krankenhäusern an dokumentierte Qualitätskriterien je Leistungsgruppe. Wer Strukturen, Prozesse und Outcomes – inklusive Probentransport-Beweiskette – nicht belegen kann, verliert den Versorgungsauftrag.

Stand: 05. Mai 2026

Was das KHVVG ist

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) wurde am 12. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 400) und ist überwiegend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Kerninhalt: Krankenhäuser werden nicht mehr pauschal nach DRG-Fallzahlen, sondern nach Leistungsgruppen vergütet. Eine Leistungsgruppe definiert eine medizinische Versorgungsstufe (z. B. „Onkologische Chirurgie", „Schlaganfallversorgung", „Komplexe Wirbelsäulenchirurgie"). Pro Leistungsgruppe sind Strukturqualitätskriterien und Prozessqualitätskriterien verbindlich definiert.

Originalwortlaut – die zentrale Kopplung

„Krankenhäuser dürfen die zugeteilten Leistungsgruppen nur erbringen, wenn sie die für die jeweilige Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien (insbesondere Strukturqualitätskriterien) erfüllen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist nachzuweisen."

Sinngemäß nach § 135d ff. SGB V i. V. m. KHG, eingeführt durch das KHVVG vom 12.12.2024 – Originaltext: BGBl. 2024 I Nr. 400

Die zentrale Konsequenz: Wer den Nachweis nicht führt, erbringt die Leistung nicht – und erhält dafür auch keine Vergütung.

Was Probentransport mit dem KHVVG zu tun hat

Direkt: nicht viel. Probentransport ist nicht namentlich im Gesetz erwähnt.

Indirekt: sehr viel. Die Leistungsgruppen verweisen auf die etablierten Zertifizierungssysteme – insbesondere für die Onkologie auf die Zertifizierungen der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG). Diese Zertifizierungen prüfen seit Jahren strukturell die Probentransport-Doku als Teil der Behandlungsqualität. Wer hier Lücken hat, verliert die Zertifizierung. Wer die Zertifizierung verliert, erfüllt das Qualitätskriterium der zugehörigen Leistungsgruppe nicht. Wer das Qualitätskriterium nicht erfüllt, verliert die Leistungsgruppe – und damit die Vergütung.

Die Übersetzungs-Kette lautet:

KHVVG (Vergütung)
  → Leistungsgruppe (Versorgungsauftrag vom Land)
    → Qualitätskriterium (G-BA / DKG / DAkkS)
      → Strukturkriterium "auditfähige Doku"
        → Probentransport-Beweiskette (heute oft Lücke)

Was operativ jetzt zu tun ist

Die Bundesländer setzen die Leistungsgruppen-Zuteilungen schrittweise um. In den meisten Ländern ist der Erstzuteilungszeitpunkt 2025/2026; Re-Prüfungen folgen mindestens jährlich. Der Medizinische Dienst (MD) ist mit den Qualitäts-Prüfungen beauftragt.

Was Hemostat dazu beiträgt

Hemostat liefert für die im Audit prüffähige Probentransport-Doku:

  • Lückenlose digitale Chain-of-Custody mit Zeitstempel und Verantwortlichen
  • Append-only Ereignislog – nachträglich nicht manipulierbar
  • Revisionssichere PDF/A-Audit-Exports
  • Strukturierte Auswertung pro Leistungsgruppe und Bereich
  • Einheitliche Plattform für alle Transportbereiche eines Hauses

Damit wird der Probentransport-Block in den Audit-Anforderungen der zuständigen Zertifizierungsstelle (z. B. DKG) belegfähig – und das KHVVG-Qualitätskriterium für die zugehörige Leistungsgruppe ist nachweisbar erfüllt.

Erleichterungen und Übergangsfristen

  • Erstzuteilung: Die Erstzuteilung der Leistungsgruppen erfolgt durch die Länder; Übergangsregelungen erlauben Krankenhäusern, einzelne Qualitätskriterien bis zu einer definierten Frist zu erfüllen, sofern ein Umsetzungsplan vorgelegt wird (Erleichterung im SGB-V-Kontext).
  • Ausnahmen für ländliche Versorgung: Sonderregelungen für Häuser in unterversorgten Regionen sind im Gesetz vorgesehen, betreffen aber primär Strukturqualität, nicht Doku-Pflichten.
  • Transparenzregister: Die Qualitätsdaten werden in ein zentrales Register eingespielt (Bundes-Klinik-Atlas).

Wer was prüft

Akteur Was geprüft wird
Bundesländer (Krankenhausplanungsbehörden) Zuteilung und Aberkennung von Leistungsgruppen
Medizinischer Dienst (MD) Vor-Ort-Prüfung der Qualitätskriterien
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) Definition und Anpassung der Qualitätskriterien
DKG / OnkoZert / DAkkS Zertifizierungs-Audits, deren Bestehen Voraussetzung für mehrere Leistungsgruppen ist

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ist das KHVVG schon in Kraft?
Ja. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2024 verkündet worden und größtenteils zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die operative Umsetzung in den Bundesländern erfolgt schrittweise.

Müssen wir alle Probentransporte digitalisieren?
Nicht zwingend. Aber jeder Transport, der für ein zertifizierungsrelevantes Qualitätskriterium beweisrelevant ist, muss auditfest dokumentiert sein. In Onko-Zentren, Brustzentren, Pankreaszentren etc. ist das in der Praxis ein Großteil der internen Probentransporte.

Was passiert, wenn wir eine Leistungsgruppe verlieren?
Sie dürfen die zugehörigen Leistungen nicht mehr erbringen und nicht mehr abrechnen. Patienten werden umgeleitet. Strukturentscheidungen (Personal, Investition) werden in Frage gestellt.

Reicht eine Excel-Liste mit Übergabe-Datum?
Im Audit nicht. Excel-Dateien sind nicht versioniert, nicht manipulationssicher und haben keinen Bezug zum tatsächlichen Übergabe-Ereignis. Auditoren werten das als Doku-Lücke.

Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für die Audit-Doku?
Mindestens für den Audit-Zyklus der relevanten Zertifizierung (typischerweise 3 Jahre Re-Zertifizierungs-Intervall plus Aufbewahrung), in der Praxis länger – orientiert sich an den allgemeinen Aufbewahrungsfristen für Behandlungsunterlagen (10 Jahre, in Sonderfällen 30 Jahre).

Welche Bundesländer sind am weitesten?
Die Umsetzung erfolgt unterschiedlich schnell. Nordrhein-Westfalen hat bereits seit 2022 ein eigenes Leistungsgruppen-System, das in das KHVVG-System überführt wird; Bayern und Baden-Württemberg setzen sukzessive um.

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Quellen